Erfurt, 08.Juni 2000

"Gesellschaft für Zeitgeschichte e.V."

§ 1  Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Zeitgeschichte e.V."

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(3)  Sitz und Gerichtsstand ist Erfurt.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)  Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2  Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist es, eine öffentliche, wissenschaftliche Auseinandersetzung vorwiegend zur Geschichte des Freistaates Thüringen der letzten Jahrzehnte darzu­stellen. Die Mitglieder des Vereins erarbeiten und fördern die Erforschung regionaler Geschichte auch mit überregionaler Bedeutung. Sie vermitteln zur allgemeinen politi­schen Bildung und für Bildungseinrichtungen eigene Beiträge und Beiträge Dritter, wie Vorträge, Lesungen, Foren und Veröffentlichungen. Dies geschieht, indem Themen der regionalen Geschichte unter besonderer Berücksichtigung Erfurts während der national­sozialistischen Gewaltherrschaft bis zum Ende der DDR-Diktatur öffentlichkeits-wirksam behandelt werden.

Der Verein ist bestrebt, das Geschichtsverständnis zu fördern und eine Anlaufstelle für Geschichtsinteressierte zu werden.

(2) Durch den Verein erfolgt die Koordinierung der Arbeit mit anderen Gesellschaften / Vereinen entsprechend der Vereinsziele.

§ 3  Mittelverwendung

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)  Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Verein kann werden, wer Zweck und Ziel des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.

(2)  Fördernde Mitgliedschaft ist möglich.

(3)  Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung, über deren Annahme der Vorstand in einfacher Mehrheit entscheidet.

(4)  Die Mitgliedschaft wird beendet durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand oder Tod. Ferner kann der Vorstand den Ausschluss der Mitgliedschaft feststellen, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht gemäß Beitragsordnung nicht nachgekommen ist oder gegen diese Satzung verstößt.

(5)  Über einen binnen vier Wochen eingelegten Widerspruch zu Pkt. 3 und 4 entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6  Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

(2)  Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

(3)  Alle fördernden Mitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(4)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes für zwei Jahre
  • Wahl der Revisionskommission
  • Beschluss der Geschäftsordnung
  • Verwirklichung des Vereinszwecks
  • Bearbeitung der Anträge
  • Beschließen und ggf. Verändern der Satzung
  • Umsetzung des Haushaltsplans
  • Entlastung der Vorstandes
  • Regelung der Mitgliedsbeiträge

(5)  Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit vorläufiger Tages­ordnung mindestens 14 Tage vorher.

(6)  Innerhalb eines Geschäftsjahres findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.

(7)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(8)  Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Darüber hinaus können mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen, wenn sie dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes 4 Wochen vor dem beabsichtigten Termin bei einem Vorstandsmit­glied erklären.

(9)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Versenden schriftlicher Einladungen an die Mitglieder.

(10) Beschlüsse, die in der Mitgliederversammlung gefasst werden, sind schriftlich auszu­fertigen und von einem Vorstandsmitglied und weiteren zwei Vereinsmitgliedern zu beurkunden.

§ 7  Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus

a  dem Vorsitzenden
b  bis zu zwei Stellvertretern
c  dem Schatzmeister
d  bis zu drei Beisitzern

(2)  Der Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertreter ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied im Außenverhältnis vertretungsberechtigt:

(3)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4)  Die Vorstandsmitglieder werden in ihrer Funktion von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(5)  Der Vorstand führt die Geschäfte.

§ 8  Finanzierung

(1)  Der Verein finanziert sich aus Spenden, Beiträgen, Fördergeldern und Zuwendungen.

(2)  Der Verein gibt sich eine Beitrags- und Finanzordnung.

§ 9  Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich dafür einberufenen Mitglie­derversammlung erfolgen. Dafür bedarf es der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereins­vermögens ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.